Begleitung im Krankenhaus – Neuregelung wird evaluiert
Seit November 2022 ist die Finanzierung der Begleitung von Menschen mit Behinderung im Krankenhaus gesetzlich geregelt.
Derzeit wird die Neuregelung durch das Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales evaluiert. Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung werden mittels Expert*innengesprächen an der Evaluation beteiligt. In dem ersten Gespräch wurde das Untersuchungskonzept vorgestellt. Die Fachverbände wiesen in dem Zusammenhang darauf hin, dass insbesondere auch die Perspektive der Leistungserbringer und der Angehörigen bei den geplanten Befragungen ermittelt werden müssen. Außerdem verwiesen sie auf die bisherigen Rückmeldungen aus der Praxis. Danach ergibt sich folgendes Bild:
Noch keine umfassende Bedarfsermittlung
Der Bedarf an Begleitung wird von den Trägern der Eingliederungshilfe noch nicht umfassend erhoben. Eine Bedarfsermittlung fand nur bei der Hälfte der erfolgten Rückmeldungen statt.
Vertragsrecht noch lückenhaft
Außerdem ist die neue Leistung noch nicht umfassend im Vertragsrecht zwischen Leistungsträgern und Leistungserbringern der Eingliederungshilfe abgebildet.
Das Vorliegen eines Rahmenvertrages, der die neue Leistung berücksichtigt, wurde nur von einem guten Viertel der erfolgten Rückmeldungen bestätigt. Nur ein knappes Viertel der eingegangenen Rückmeldungen gab an, dass die neue Leistung bereits in den Leistungsvereinbarungen berücksichtigt wurde. Bei ca. einem Achtel der Rückmeldungen wird die Ergänzung der Rahmenvereinbarung um die neue Leistung vom Kostenträger abgelehnt.
Personalressourcen fehlen
Hinzu kommt, dass es den Leistungserbringern nach mehr als drei Viertel der Rückmeldungen an Personal fehlt, um die Begleitung gewähren zu können. Dies liegt nach den eingegangenen Rückmeldungen überwiegend an den fehlenden Regelungen zur Refinanzierung in den (Rahmen-)Verträgen zwischen Leistungserbringern und Kostenträgern (s.o.) und am Fachkräftemangel.
Leistungsbewilligung
Die Leistung wurde bei einer Begleitung durch Mitarbeitende von Leistungserbringern der Eingliederungshilfe bereits bei ca. der Hälfte der erfolgten Rückmeldungen bewilligt. Eine Ablehnung der Anträge auf Begleitung erfolgte bei der überwiegenden Zahl der eingegangenen Rückmeldungen aufgrund des Vorrangs der Begleitung durch Angehörige oder aus „diversen Gründen“, z. B. wegen eines fehlenden Vertrauensverhältnisses zur Begleitperson, wegen fehlenden Personals oder wegen noch ungeklärter Refinanzierung in den (Rahmen-)Verträgen zwischen Leistungserbringern und Kostenträgern (s.o.).
Bei der Begleitung durch Angehörige wurde Krankengeld für die Begleitungszeit bei knapp drei Viertel der eingegangenen Rückmeldungen gewährt. Sofern eine Ablehnung erfolgte, wurde diese, den abgegebenen Rückmeldungen zufolge, am häufigsten mit einem fehlenden Begleitungsbedarf begründet.
Begleitung übernimmt auch Maßnahmen der Grundpflege
Sofern eine Krankenhausbegleitung erfolgte, übernahm die Begleitperson bei ca. der Hälfte der eingegangenen Rückmeldungen auch Maßnahmen der Grundpflege (z. B. Waschen, Ankleiden, Anreichen von Nahrung und Flüssigkeit). Als häufigsten Grund führten die eingegangenen Rückmeldungen an, dass die Krankenhausbehandlung sonst nicht möglich gewesen wäre. Das gleiche Bild zeigt sich bei der Begleitung durch Angehörige. Hier übernahm die Begleitperson sogar bei mehr als der Hälfte der Rückmeldungen Pflegemaßnahmen im Krankenhaus.
Hinweis: Es gab auf die gesamte Praxisbefragung insgesamt 280 Rückmeldungen. Allerdings wurden die jeweiligen Themenkomplexe nicht immer von allen Teilnehmenden beantwortet, sondern teilweise auch übersprungen, sodass die Anzahl der Rückmeldungen in Abhängigkeit von dem Themenkomplex variiert.